Reisegewerbe


Allgemeines:

Die gesetzlichen Grundlagen zum Reisegewerbe finden Sie im Titel III der Gewerbeordnung (GewO). So definiert der § 55 GewO das Reisegewerbe wie folgt:

"Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2 GewO) oder ohne eine solche zu haben,

  1. selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist, unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig."

Erfragen Sie bitte beim Landratsamt, ob Sie die gewünschte Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben können. Es gibt ein Reihe von Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Der Beginn des Gewerbes ist aber dennoch in bestimmten Fällen anzuzeigen.

Anders als beim "stehenden Gewerbe" (§ 14 GewO) erfordert das Reisegewerbe keine Gewerbeanmeldung.
 

Wegweiser zur Reisegewerbekarte:

Reichen Sie bitte den Antrag über die Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Bad Kissingen (Gewerbeamt) ein.

Bitte fügen Sie folgende Unterlagen bei:

  • Führungszeugnis, zur Vorlage bei einer Behörde im Original (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug, zur Vorlage bei einer Behörde im Original (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • bei unterhaltenden Tätigkeiten ist eine Haftpflichtversicherung erforderlich.

Bei allen Ausländern muß die Aufenthaltserlaubnis geklärt, sowie eine Arbeitserlaubnis vorhanden sein.
Bitte beim Landratsamt Bad Kissingen (Ausländeramt) nachfragen.

Bitte beim Ausfüllen des Antrags die Nr. 3 beachten:

  • Keine Waren aller Art, Waren des täglichen Bedarfs, genehmigungsfreie Waren oder ähnliches eintragen. Es müssen genaue Angaben über die Art der Waren (Oberbegriffe) eingetragen sein.

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