Wissenswertes zum Handwerksrecht


Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerkes, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HwO) aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

Anlage B der Handwerksordnung listet die Gewerbe auf, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können.
 

Sie möchten ein Handwerk selbstständig ausüben?

Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe erfordert den Eintrag in die Handwerksrolle. Die Handwerksrolle wird von der Handwerks-kammer des Bezirkes geführt.

Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt.
 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Ihr Handwerksbetrieb in die Handwerksrolle aufgenommen wird und Sie eine Handwerkskarte erhalten?

In die Handwerksrolle wird eingetragen,

  • wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
  • Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung mit dem zulassungspflichtigen Handwerk, dem der Studien- oder Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.
  • Personen, die eine andere, der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks mindestens gleichwertige deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben.
  • wer für das zu betreibende Gewerbe oder für ein mit diesem verwandtes Gewerbe eine Ausübungsberechtigung besitzt. Möglich ist die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A zur HwO (ausgenommen Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker), wenn in dem zu betreibenden Handwerk nach bestandener Gesellenprüfung eine Tätigkeit von mindestens sechs Jahren, davon vier Jahre in leitender Stellung nachgewiesen wird. Eine Ausübungsberechtigung kann auf Antrag des Gewerbetreibenden und nach Anhörung der Handwerkskammer und evtl. weiteren Stellungnahmen der betreffenden Innung oder Berufsvereinigung von der (in Unterfranken) Regierung von Unterfranken in Würzburg erteilt werden.
  • wer eine Ausnahmebewilligung für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder für ein diesem verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk besitzt. Eine Ausnahmebewilligung kann auf Antrag des Gewerbetreibenden und nach Anhörung der Handwerkskammer und evtl. weiteren Stellungnahmen der betreffenden Innung oder Berufsvereinigung von der (in Unterfranken) Regierung von Unterfranken in Würzburg erteilt werden. Der Antragsteller muss die zur Handwerksausübung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.

Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind, trifft die Handwerkskammer. Diese erläutert Ihnen bei Bedarf auch die Wertung von Berufsabschlüssen anderer Staaten.


Weitergehende Auskünfte erhalten Sie:

Landratsamt Bad Kissingen
Frau Christa Kaiser
Obere Marktstraße 6
97688 Bad Kissingen
Tel: 0971/801-4250
Fax: 0971/801-774250
Handwerkskammer Unterfranken
Rennweger Ring
97070 Würzburg
Tel: 0931/30908-0

 

 

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