Immissionsschutz

Zentrale E-Mail: immissionsschutz@kg.de


Anlagengenehmigung:

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen bedürfen einer Genehmigung.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.


Anlagenüberwachung:

Unabhängig von der Pflicht eines Anlagenbetreibers zur Eigenüberwachung unterliegen Errichtung und Betrieb von Anlagen der Überwachung durch die zuständigen Behörden (§§ 52 bis 52 b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)).

Hier finden Sie unter anderem den Überwachungsplan, das Überwachungsprogramm sowie Überwachungsberichte für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gemäß § 52 a BImSchG.


Beschwerden:

Beschwerden über Umwelteinwirkungen (Immissionen), wie z. B. Lärm oder Luftverunreinigungen, die von Anlagen ausgehen, werden von der unteren Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Bad Kissingen bearbeitet.

Möchten Sie uns eine Beschwerde mitteilen, die den Fachbereich Immissionsschutz betrifft, dann können Sie dies mit mithilfe eines digitalen Formulars auf der nachfolgenden Seite tun. 


Öffentliche Bekanntmachungen:

Hier können Sie Bekanntmachungen von aktuellen Genehmigungsvorhaben, Genehmigungsbescheiden, Erörterungsterminen sowie in diesem Zusammenhang auch Bekanntmachungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einsehen. 


Umsetzung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV):

Auf der nachfolgenden Seite finden Sie Informationen zum Anwendungsbereich der 44. BImSchV, zu bestehenden sowie Neuanlagen, zu Betreiberpflichten und zur Registrierung von Feuerungsanlagen.  


Anzeige der Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten:

Verfahrensablauf

Als Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sind sie verpflichtet einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Die Bestellung oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Kosten werden hierfür nicht erhoben.

Im Anhang I der 5. BImSchV sind die Anlagennummern aus der 4. BImSchV aufgeführt, für die eine Bestellung vorgeschrieben ist.

Grundsätzlich ist ein betriebsangehöriger zum Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen (§ 1 Abs. 1 der 5. BImSchV). Falls der Anlagenbetreiber keinen betriebsangehörigen als Immissionsschutzbeauftragten bestellen kann, so kann der Anlagenbetreiber gem. § 5 der 5. BImSchV bei der zuständigen Behörde (Landratsamt Bad Kissingen) die Bestellung eines nicht betriebsangehörigen zum Immissionsschutzbeauftragten, beantragen. Dieser Antrag ist kostenpflichtig.

Rechtsgrundlage

Die §§ 53 bis 58d BImSchG sowie die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV).

Anforderungen an einen Immissionsschutzbeauftragten

Nach § 7 der 5. BImSchV erfordert die Fachkunde im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1 und des § 58 c Abs. 1 BImSchG

  1. den Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens, der Chemie oder der Physik an einer Hochschule,
  2. die Teilnahme an einem oder mehreren von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend dem Anhang II zu dieser Verordnung vermittelt worden sind, die für die Aufgaben des Beauftragten erforderlich sind, und
  3. während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Anlage, für die der Beauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, die im Hinblick auf die Aufgaben des Beauftragten vergleichbar sind.

Einzureichende Unterlagen

  • Nachweis der Fachkunde
  • Nachweis der Zuverlässigkeit (Vorlage Erweitertes Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug). Siehe hierzu auch § 10 der 5. BImSchV.
  • Bezeichnung der Aufgaben des Immissionsschutzbeauftragten
  • Ggf. sind weitere Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen


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