Leistungen zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sowie dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)

BAföG

Mit Hilfe von BAföG soll jungen Menschen ermöglicht werden, genau die Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht – auch wenn die Eltern sie nicht finanziell unterstützen können.

BAföG können neben Studierenden auch Schülerinnen und Schüler erhalten. Studierende müssen sich hierzu an das jeweilige Studentenwerk wenden; für Schülerinnen und Schüler ist das jeweilige Landratsamt zuständig.

Schülerinnen und Schüler können BAföG beziehen, wenn sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen Schulabschluss an einer weiterführenden Schule erreichen wollen. Für diejenigen, die eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das jedoch erst ab Klasse 10 und auch nur dann, wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses notwendig ist. Das ist der Fall, wenn der gewünschte Abschluss nicht in der Nähe gemacht werden kann.

Die Beantragung erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Der Antrag ist dabei spätestens in dem Monat zu stellen, in dem die Ausbildung beginnt. Eine Förderung für zurückliegende Monate ist grundsätzlich nicht möglich.

Schüler-BAföG gibt’s vom Staat als Zuschuss. Es muss also nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen rund um das BAföG, die aktuellen Antragsformulare sowie die weiteren, für die Antragstellung erforderlichen Formulare und Bescheinigungen finden Sie unter www.bafög.de.

Außerdem besteht die Möglichkeit, den BAföG-Antrag vollständig online einzureichen. Zum Online-Antrag gelangen Sie hier.


AFBG („Aufstiegs-BAföG“)

Das sog. Aufstiegs-BAföG (ehemals Meister-BAföG) fördert altersunabhängig all diejenigen, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine Fortbildungsprüfung (z. B. Meister/in, Fachwirt/in, Techniker/in, Erzieher/in oder Betriebswirt/in) vorbereiten. Gefördert werden dabei Fortbildungen in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse vorbereiten.

Die Förderung erfolgt zum einen Teil als Zuschuss, zum anderen Teil als zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die Materialkosten des Meisterprüfungsprojekts werden dabei einkommens- und vermögensunabhängig gefördert.

Zudem werden Ihnen bei bestandener Prüfung auf Antrag 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen.

Bei Vollzeitmaßnahmen kann zusätzlich auch der Bedarf für den Lebensunterhalt beantragt werden. Diese Unterhaltsförderung ist einkommens- und vermögensabhängig. Der Antrag wirkt hierbei auf den Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wird, zurück.

Zuständig für Ihren Antrag ist das jeweilige Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben.

Weitere Informationen rund um das Aufstiegs-BAföG, die aktuellen Antragsformulare sowie die weiteren, für die Antragstellung erforderlichen Formulare und Bescheinigungen finden Sie unter www.aufstiegs-bafoeg.de.

Außerdem besteht die Möglichkeit, den Antrag auf Leistungen nach dem AFBG vollständig online einzureichen. Zum Online-Antrag gelangen Sie hier.

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