Was ist eine Betreuung:
Eine Betreuung ist die rechtliche Vertretung einer volljährigen Person in den angeordneten Aufgabenkreisen.
Der Betreuer hat die Pflicht zum Wohl und im Interesse des Betreuten zu handeln.
Wann kann eine Betreuung angeordnet werden:
Eine Betreuung kann nur angeordnet werden, wenn bei einer volljährigen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, welche auf folgende im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht (§ 1896 BGB):
- psychische Krankheiten
- geistige Behinderungen
- seelische Behinderungen
- dementielle Veränderungen im Alter
- körperliche Behinderungen (nur auf eigenen Antrag)
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn der Betroffene infolge dessen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann.
Eine Betreuung kann nicht gegen den freien Willen einer Person errichtet werden.
Nicht erforderlich ist eine Betreuung z.B. dann, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen auf andere Weise (z.B. durch einen Bevollmächtigten oder durch andere Hilfen) besorgt werden können.
Aufgaben der Betreuungsstelle:
Zu den Aufgaben der Betreuungsstelle gehören u. a.:
- Gewinnung geeigneter Betreuerinnen und Betreuer
- Beratung und Begleitung der ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer
- Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht in Betreuungsverfahren
- Beratung in Sachen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Mit der Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Es wird ein Bevollmächtigter für den künftigen Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit oder Hilfsbedürftigkeit bestimmt.
Dieser kann dann ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts Ihre Vermögensangelegenheiten, Gesundheits- oder andere Rechtsfragen regeln.
Bitte beachten Sie, dass der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht bereits mit der Aushändigung verwenden kann.
Die Betreuungsverfügung wendet sich an das Vormundschaftsgericht im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit.
Mit der Betreuungsverfügung wird dem Vormundschaftsgericht eine Person vorgeschlagen, die als Betreuer für Sie eingesetzt werden soll.
Gleichzeitig können darin Anweisungen an den Betreuer festgehalten werden.
Ihre Unterschriften auf den Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können beim Landratsamt Bad Kissingen beglaubigt werden. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch wird dies für einige Rechtsgeschäfte gefordert.
(Hinweis hierzu: Bitte die Vordrucke erst beim Beglaubigen im Beisein der Urkundsperson unterschreiben!)
Die Ansprechpartner der Betreuungsstelle finden Sie rechts im Kasten.
Ansprechpartner (für die Beglaubigung der Unterschrift):
Es empfiehlt sich, vor der persönlichen Vorsprache zur Beglaubigung vorab einen Termin zu vereinbaren, damit die Urkundsperson auch anwesend ist bzw. für Sie keine längeren Wartezeiten entstehen.
Broschüren zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht und Patientenverfügung:
-
Betreuungsrecht – Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
-
Das Betreuungsrecht – Informationen zu den Themen rechtliche Betreuung und Vorsorge
-
Vorsorge für Unfall – Krankheit – Alter durch Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
Vordrucke und Beratung erhalten Sie auch in der Betreuungsstelle beim Landratsamt Bad Kissingen oder können diese nachfolgend herunterladen:
- Vorsorgevollmacht (wenn nur eine Person bevollmächtigt werden soll)
- Vorsorgevollmacht (wenn zwei Personen bevollmächtigt werden sollen)
- Betreuungsverfügung
- Antrag bzw. Anregung auf die Errichtung einer Betreuung
Links zum Thema:
- http://www.betreuerlexikon.de/
- http://www.justiz.bayern.de/service/ - z. B. unter Lebenslagen, B wie Betreuungen oder V wie Vorsorgevollmacht)
- https://itb-ev.de/broschueren - Institut für transkulturelle Betreuung (Betreuungsverein) e. V.: Broschüren zum Betreuungsrecht in verschiedenen Sprachen