Betreuungsstelle für den Landkreis Bad Kissingen

Die Betreuungsstelle informiert zu den Themen gesetzliche Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung. Beratungen finden telefonisch und persönlich statt, bei Bedarf auch im Rahmen eines Hausbesuches; die Beratungen sind kostenfrei. Eine Vorsorgevollmacht bzw. eine Betreuungsverfügung können von der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigt werden.

In einem gerichtlichen Betreuungsverfahren unterstützt die Betreuungsstelle das Betreuungsgericht bei seiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist und schlägt eine Betreuerin oder einen Betreuer vor. Um den Sozialbericht zu erstellen, führen die Mitarbeitenden der Betreuungsstelle Gespräche mit den betroffenen Personen und Personen aus deren Umfeld. Betreuerinnen und Betreuer werden auf Wunsch beraten und unterstützt.
 


Themenübersicht

#Gesetzliche Betreuung – Was ist eine gesetzliche Betreuung?

#Voraussetzungen einer Betreuung – Wann kann eine Betreuung errichtet werden?

#Anregung einer Betreuung - Wer kann eine Betreuung anregen bzw. beantragen?

#Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer – Wer wird als Betreuerin oder als Betreuer bestellt?

#Selbstbestimmte Vorsorge treffen

#Vorsorgevollmacht

#Betreuungsverfügung 

#Beglaubigung der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

#Registrierung der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung

#Patientenverfügung

#Zusätzliches Material: Broschüren und Links


Gesetzliche Betreuung – Was ist eine gesetzliche Betreuung?

Eine rechtliche Betreuung ist eine Unterstützung für volljährige Personen bei der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Angelegenheiten in genau festgelegten Aufgabenkreisen. Eine Betreuung wird nur für Lebensbereiche eingerichtet, für die eine gesetzliche Vertretung notwendig ist.

Das kann verschiedene Lebensbereiche betreffen. So kann Unterstützungsbedarf bei vertraglichen Angelegenheiten wie z. B. beim Umgang mit Behörden, in Gesundheitsangelegenheiten oder auch bei Mietverträgen bestehen. Manchmal benötigen Menschen rechtliche Hilfe nach einem Unfall, während einer psychosozialen Krise oder bei Demenz. Angelegenheiten, die die betroffene Person selbst erledigen kann, sind davon ausgenommen.

Betreuerinnen und Betreuer sollen Menschen dabei unterstützen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Der eigene Wunsch und Wille des Menschen sollen im Mittelpunkt stehen. Den persönlichen Kontakt zur betreuenden Person zu halten, damit deren eigener Wunsch und Wille ermittelt und gewahrt werden kann, stellt daher eine wichtige Funktion der Betreuerinnen und Betreuer dar.

Betreuerinnen und Betreuer sollen sich an den Wünschen und dem Willen des Betroffenen orientieren, ihr Handeln wird durch das Betreuungsgericht kontrolliert.

Stellvertretende Entscheidungen sollen die Ausnahme sein. Entscheidungen für Menschen, die ihre Wünsche und ihren Willen nicht (mehr) selbst ausdrücken können, müssen sich am mutmaßlichen Willen der betreuten Person ausrichten.

Eine Betreuung kann grundsätzlich nicht vorsorglich oder auf Verdacht eingerichtet werden. Die Entscheidung über eine Betreuung ist zudem nicht endgültig. 

Voraussetzungen einer Betreuung – Wann kann eine Betreuung errichtet werden?

Eine (rechtliche) Betreuung kann nach § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur errichtet werden, wenn eine volljährige Person aufgrund einer

  • psychischen Krankheit oder
  • körperlichen, geistigen, seelischen Behinderung

nicht (mehr) in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln. 

Gegen den freien Willen einer volljährigen Person darf eine Betreuung nicht errichtet werden.

Nicht erforderlich ist eine Betreuung dann, wenn die Angelegenheiten der betroffenen Person auf andere Weise, z.B. durch eine bevollmächtigte Person oder durch andere Hilfen besorgt werden können.


Anregung einer Betreuung - Wer kann eine Betreuung anregen bzw. beantragen?

Jede natürliche Person kann beim Betreuungsgericht für sich oder für andere eine gesetzliche Betreuung beantragen bzw. anregen. 


Auswahl der Betreuerinnen und Betreuer – Wer wird als Betreuerin oder als Betreuer bestellt?

Das Betreuungsgericht bestellt als Betreuerin oder Betreuer eine Person, die geeignet und bereit ist, die Angelegenheiten der zu betreuenden Person zu regeln. Die Wünsche und Vorschläge der betroffenen Person werden dabei berücksichtigt. Vorrangig werden Vertrauenspersonen aus dem persönlichen und verwandtschaftlichen Umfeld bestellt. Das Betreuungsgericht kann auch mehrere Betreuerinnen oder Betreuer bestellen, wenn dadurch die Angelegenheiten der zu betreuenden Person besser erledigt werden können. Fehlen Vertrauenspersonen, kann das Betreuungsgericht Berufsbetreuerinnen/ Berufsbetreuer oder Mitarbeitende bei einem Betreuungsverein bestellen.


Selbstbestimmte Vorsorge treffen

Umfassende Vorsorge zu treffen, ist für jede erwachsene Person ein wichtiges Thema. Wer kann oder soll mich für den Fall vertreten, dass ich z. B. durch einen Unfall oder Krankheit oder durch Nachlassen meiner eigenen geistigen Kräfte im Alter meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Wer kann oder soll meine Wünsche und Vorstellungen dann beachten und für mich die notwendigen Entscheidungen treffen?

Legen Sie daher die eigenen persönlichen Wünsche und Vorstellungen, z. B. für eine medizinische Versorgung sowie für alle rechtlichen oder finanziellen Angelegenheiten, frühzeitig fest, um Sicherheit und Klarheit für Sie und Ihre Angelegenheiten zu schaffen.


Vorsorgevollmacht

Ein Unfall, eine schwere Krankheit oder auch eine fortschreitende Demenzerkrankung können dazu führen, dass Erwachsene ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Dritte, auch Familienangehörige, benötigen eine schriftliche Vollmacht, damit sie zum Handeln befugt sind. 

Ausnahme: Im medizinischen Notfall greift seit 2023 das Ehegattennotvertretungsrecht.

Durch eine Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer Sie für den künftigen Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit in allen rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll. In der Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen, in Ihrem Sinne Entscheidungen zu treffen und z. B. Verträge zu unterzeichnen. Die bevollmächtigte Person kann dann ohne Einschaltung des Betreuungsgerichtes Ihre Vermögens-, Gesundheits- oder andere Rechtsangelegenheiten eigenständig regeln. Bitte beachten Sie, dass die bevollmächtigte Person die Vorsorgevollmacht bereits mit der Aushändigung eines Originals verwenden kann.


Betreuungsverfügung 

Wenn eine volljährige Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln kann und auch keine andere Person dazu von ihr bevollmächtigt wurde, greift das gesetzliche Betreuungsverfahren. Die Betreuungsverfügung ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss. 

Mit der Betreuungsverfügung wird dem Betreuungsgericht eine Person vorgeschlagen, die als Betreuerin oder Betreuer für Sie eingesetzt bzw. welche Person nicht eingesetzt werden soll. Gleichzeitig können darin Anweisungen an die entsprechende Person festgehalten werden.


Beglaubigung der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Ihre Unterschrift auf der Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung kann bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes Bad Kissingen beglaubigt werden. Zwar ist dies grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, jedoch für einige Rechtsgeschäfte, z. B. einem Immobilienverkauf, vorgeschrieben. 

Hinweis: Bitte die Vordrucke erst im Rahmen der Beglaubigung im Beisein der Urkundsperson persönlich unterschreiben. Für die Beglaubigung ist zudem eine vorherige Terminvereinbarung sowie das Mitbringen des Personalausweises erforderlich. 


Registrierung der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung

Die Bundesnotarkammer in Berlin führt das Zentrale Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de). Hier können Sie Ihre Vorsorgevollmacht oder Ihre Betreuungsverfügung bei Bedarf registrieren lassen. Kommt es zu einem Betreuungsverfahren, kann das Betreuungsgericht durch Abfrage bei dem Register Kenntnis vom Vorhandensein einer Vollmacht oder einer Betreuungsverfügung erlangen. 


Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird die Art und Weise einer zukünftigen ärztlichen Behandlung schriftlich festgelegt. Können Sie selbst nicht mehr über Ihre ärztliche Behandlung entscheiden, dient die Patientenverfügung der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt und Ihren Angehörigen als Anleitung und Orientierung, wie verfahren werden soll.
 



Zusätzliches Material: Broschüren und Links

Formulare (Vordrucke und Beratung erhalten Sie auch in der Betreuungsstelle) 

Broschüren zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsrecht und Patientenverfügung:

Weiterführende Links zum Thema:

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