Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) dient der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes bedürftiger Personen,
- die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichten die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben (siehe § 41 Abs. 2 SGB XII). Im Jahr 2023 liegt sie bei 65 Jahren und 11 Monaten (Jahrgang 1957).
oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Als Nachweis ist hierbei ein Gutachten des Rentenversicherungsträgers erforderlich.
Zudem sind auch volljährige Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das Sie ein Budget für Ausbildung nach dem SGB IX erhalten, während dieses Zeitraums leistungsberechtigt.
Für erwerbsfähige Hilfesuchende zwischen 15 und 65 Jahren sowie deren Angehörige kommt als Sozialleistung hingegen das Bürgergeld in Betracht. Für diesen Personenkreis ist das Jobcenter im Landkreis Bad Kissingen zuständig. Weitere Informationen rund um das Bürgergeld sowie die Kontaktdaten des Jobcenters finden Sie hier. Personen, die weder die o. g. Voraussetzungen für die Grundsicherung noch für das Bürgergeld erfüllen (z. B. bei zeitlich begrenzter Erwerbsminderung oder -unfähigkeit), können ggf. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt in Frage kommen.
Hinweis: |
Leistungsumfang
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden einmalige und laufende Sach- oder Geldleistungen gewährt, sofern sich nach Gegenüberstellung mit den Einkünften und dem Vermögen ein persönlicher, sozialhilferechtlicher Bedarf ergibt.
Der persönliche monatliche Bedarf besteht aus dem Regelsatz, den Kosten der Unterkunft und Heizung (in angemessener Höhe), ggf. einem Mehrbedarf (z. B. wegen Schwerbehinderung, Schwangerschaft, ...) und unter Umständen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern diese nicht bereits vollständig vom Einkommen abgesetzt werden können. Der Regelbedarf umfasst insbesondere die Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hygieneartikel, Energie, usw.; dabei wird je nach Lebenssituation und Alter nach unterschiedlichen Bedarfsstufen unterschieden. Die einzelnen Bedarfsstufen und deren aktuelle Höhe finden Sie unter nachfolgendem Link: Regelbedarfsstufen und aktuelle Sozialhilfesätze
Ist das im Einzelfall anzurechnende Einkommen geringer als der o. g. sozialhilferechtliche Bedarf, wird die monatliche Grundsicherungsleistung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet. Die Hilfegewährung erfolgt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag auf Grundsicherungsleistungen gestellt wird. Die Leistungen werden i. d. R. für 12 Monate bewilligt.
Bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen werden Kinder bzw. Eltern grundsätzlich auch nicht zum Unterhalt herangezogen, es sei denn, die Kinder bzw. Eltern haben jeweils ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro. Diese Regelung soll verhindern, dass Sozialleistungen von älteren und/oder auf Dauer erwerbsgeminderten Personen nur deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Kinder bzw. Eltern zum Unterhalt herangezogen werden könnten.
Vermögen ist nur dann einzusetzen, soweit es grundsätzlich verwertbar ist und folgende Beträge nicht übersteigt:
- 10.000 Euro (bei Alleinstehenden)
- 20.000 Euro (bei Ehegatten, Lebenspartnerschaften und nichtehelichen Lebensgemeinschaften)
- weitere 500 Euro für jede Person, die von einer der o. g. Personen unterhalten wird (insbesondere also Kinder von leistungsberechtigten Personen)
Zum Vermögen gehören z. B. Haus- und Grundvermögen, PKW (mit einem Verkehrswert von mehr als 7.500 € je Kfz), Bargeld, Bank- und Sparguthaben oder Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen.
Einmalige Bedarfe
Einmalige Leistungen können ausschließlich in den nachfolgend genannten Fällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden:
- Erstausstattung für die Wohnung einschl. Haushaltsgeräten,
- Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Bildungs- und Teilhableistungen
Kinder haben seit 01.01.2011 einen Anspruch auf das sog. Bildungs- und Teilhabepaket, wenn sie bzw. ihre Eltern Grundsicherungsleistungen beziehen.
Antragsformular und weitere, ggf. benötigte Formulare:
Die Mitarbeitenden der Sozialhilfeverwaltung nehmen gerne eine individuelle Beratung vor und führen bei Bedarf auch eine Probeberechnung durch. Sie erreichen die Mitarbeitenden während der Öffnungszeiten des Landratsamtes jederzeit telefonisch, schriftlich oder per E-Mail. Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Oft ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie persönlich vorsprechen. Viele Angelegenheiten können telefonisch, schriftlich oder per E-Mail erledigt werden. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an Ihre/n zuständigen Sachbearbeiter/in (siehe Kontaktdaten rechts).
Bitte bedenken Sie, dass eine zügige Bearbeitung des Sozialhilfeantrags nur dann ermöglicht werden kann, wenn der Sozialhilfeverwaltung ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag sowie alle für die Entscheidung über den Antrag benötigten Unterlagen vollständig vorliegen. Im Antrag unbeantwortete Fragestellungen können weitere und ggf. zeitintensive Nachfragen zur Folge haben.
Informationen zum Datenschutz finden sie unter: www.datenschutz.kg.de