Unterrichtungsnachweis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft


Den Unterrichtungsnachweis muss erbringen, wer die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft oder eine Stellvertretungserlaubnis beantragt.

Zuständig für die Unterrichtung und die Ausstellung der Bescheinigung hierüber ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt der Unterrichtung seine Niederlassung im Gaststättengewerbe hat oder begründen will.

Für den Bereich des Landkreises Bad Kissingen ist die Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt zuständig.

Die Unterrichtung soll die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermitteln. Sie erfolgt in der Regel für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen.

Zweck des Unterrichtungsnachweises ist der Schutz der Gäste vor den Gefahren für die Gesundheit, die aus der Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Gaststättengewerbe erwachsen können, sowie der Schutz vor Täuschung und Irreführung.

Der Teilnahme an der Unterrichtung bedarf nicht, wer die Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufes bei einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung bestanden hat, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist.

Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die Industrie- und Handelskammer der unterrichteten Person eine Bescheinigung aus.

 

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