Die Beistandschaft beim Jugendamt

Was ist eine Beistandschaft?
Die Beistandschaft ist ein kostenloses Hilfeangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung des Kindesunterhalts.
Sie ersetzt die bis zur Reform des Kindschaftsrecht im  Juli 1998 für nichteheliche Kinder kraft Gesetzes eintretende Amtspflegschaft des Jugendamtes und schafft für alle alleinerziehende Elternteile die Möglichkeit, künftig auf freiwilliger Grundlage für Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

Wer kann die Beistandschaft erhalten?
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht.
Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.
Der Antrag kann auch vom Vormund gestellt werden.
Die Beistandschaft tritt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind?
Es genügt ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Hierfür bedarf es keiner Genehmigung oder Zustimmung seitens des Jugendamtes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.
Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands einem/einer eigens dafür vorgesehenen Mitarbeiter/Mitarbeiterin.

Wozu brauche ich einen Beistand?
Der Beistand hat zwei Aufgaben:

  • die Feststellung der Vaterschaft und
  • die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Zu diesen Verfahren informieren Sie die zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes gerne in einem persönlichen Gespräch.
Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten des Jugendamtes sind kostenlos.

Wann kann die Beistandschaft beantragt werden?
Die Beistandschaft kann bereits vor der Geburt des Kindes beantragt werden, wenn die werdende Mutter nicht verheiratet ist. Nach der Geburt kann sie jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

Wer beschränkt oder beendet die Beistandschaft?
Der antragstellende Elternteil kann die Beistandschaft von vornherein oder auch später auf bestimmte Aufgaben, etwa die Feststellung der Vaterschaft, beschränken. Die Beistandschaft endet sofort, wenn bzw. soweit der antragstellende Elternteil dies schriftlich verlangt.
Der Inhaber der Sorge muss dann wieder allein für die Vertretung des Kindes sorgen.

Wird die elterliche Sorge durch die Beistandschaft eingeschränkt?
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenbereichs vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außerhalb und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der Inhaber der Sorge im vollen Umfang zur Vertretung des Kindes befugt.

Ihre Ansprechpartner siehe Kasten rechts (Zuständigkeit nach Anfangsbuchstabe des Nachnamens des betroffenen Kindes)

Online-Anträge:


Link zur Seite des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle)

zurück