Jugendgerichtshilfe

Die Jugendgerichtshilfe hat in den vergangenen Jahren vor allem durch gesetzliche Neuerungen (Jugendgerichtsgesetz -JGG-, Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe-) einen entscheidenden Aufgabenwandel erfahren. Aus dem Gerichtshelfer wurde zunehmend auch ein „Jugendhelfer“.
Aus diesem Grund ist es für die Jugendgerichtshilfe notwendig, zum frühestmöglichen Zeitpunkt tätig zu werden, um bereits im Vorfeld den jungen Straftätern und Straftäterinnen mögliche sozialpädagogische Angebote und Leistungen aufzuzeigen, diese ggf. zu vermitteln und durchzuführen.
Die Jugendgerichtshilfe bietet ein breitgefächertes Angebot an ambulanten Maßnahmen, um dadurch Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen zu schaffen und letztendlich auch zur Entkriminalisierung von Jugendlichen und Heranwachsenden beitragen.

Während des gesamten Jugendstrafverfahrens bringt die Jugendgerichtshilfe die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte zur Geltung, indem sie bei Staatsanwaltschaft und Gericht

  • die persönlichen, familiären und sozialen Gegebenheiten des Jugendlichen/Heranwachsenden unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation darstellt,
  • frühzeitig über die in Frage kommenden Leistungen der Jugendhilfe informiert,
  • über die zu treffenden Entscheidungen berät und bei Bedarf bestimmte Angebote der Jugendhilfe unterbreitet,
  • in Haftsachen beschleunigt Alternativen zur Untersuchungshaft prüft und darüber informiert.

Die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe beschränkt sich somit nicht nur darauf, lediglich in der Hauptverhandlung schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.
 

Ihre Ansprechpartner siehe Kasten rechts (Zuständigkeit nach Anfangsbuchstabe des Nachnamens des betroffenen Kindes)
 

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